
Denn Ihr müsst nachweisen, wie das Fahrzeug in Euren Besitzt gelangt ist (Kaufvertrag, Quittung o.ä.)
Max 1 Auto in 12 Monaten gilt nur wenn man als importorsak "eget bruk" angibt - und das sollte man nur tun, wenn das KFZ nicht den EU-Normen entspricht, da eget bruk dann gewisse Ausnahmen hinsichtlich der technischen Anforderungen gewährt.Schallus hat geschrieben: Jeder kann 1 Auto pro Jahr auf diese registrieren.
Majorna och det är laglit?????? Ich weiss von 6 Monaten (früher waren es ein paar Wochen)Major Na hat geschrieben:Hi Carolin,
noch eine Möglichkeit: Wenn jener ältere 323 über den Schwiegerpa versichert ist und damit vermutlich versicherungstechnsich niedrig eingestuft ist, wäre mein Vorgehen folgendes (Sofern der Schwiegerpa kein neues Fzg. bekommt):
- Fahrzeug in D frisch Tüvven
- Mit Versicherung abklären ob das Fahrzeug auch längerfristig in Schweden bewegt werden darf. (war bei mir überhaupt kein Problem)
- Vollpacken und nach Schweden fahren - die Karre da benutzen.
- Natürlich brav die deutsche Steuer und Prämien zahlen.
In S habt Ihr 2 Jahre Zeit zu überlegen... oder ggf. zwischendurch auf einer Urlaubsfahrt neu zu Tüvven. Besitzte mehrere Krafträder und einen PKW (alle Fahrzeuge auf meinen deutschen Zweitwohnsitz gemeldet, der PKW ist offiziell Eigetnlum meiner Ma), laufen alle über einen Großkundentarif einer deutschen Versicherung - insbesondere die Krafträder sind deutlich günstiger.
In Göteborg und Stockholm spart man ggf. noch die Trängselskatt... die sich sonst nur mit einem schwedischen Tjänstebil ebenfalls vermeiden lässt...
Sogar Anwohnerparkausweise erhält man mit ausländischer Zulassung, zumindest hier in GTB. Lediglich ein unterschriebenes Dokument zur Nutzungsüberlassungs wird hierfür vorrausgesetzt.
Erfolgreiches Vorbereiten!
LG
Majorna
Lukä hat geschrieben:Wenn man davon ausgeht, dass in allen EU Ländern die gleichen Zollbestimmungen gelten, findet man auf der Seite des deutschen Zolls http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle ... _node.html folgendes zum Thema PKW Einfuhr:
"Als Übersiedlungsgut gelten ... private Fahrzeuge aller Art; d.h. Fahr- und Krafträder, Pkw (ggf. mit Anhänger), Camping-Anhänger, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge (anhand einer Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde ist nachzuweisen, dass das Fahrzeug bzw. das Flugzeug in dem betreffenden Land auf den Namen des Übersiedelnden zum Verkehr zugelassen war)"
Das ist eine klare Aussage.
Lukä hat geschrieben:Ich verstehe nicht, wo da die Grauzone sein soll?
Wenn A in Schweden wohnt, dort gemeldet ist, kann A kein, in Deutschland zugelassenes Fahrzeug dauerhaft nutzen, es sei denn, es ist ein Firmenfahrzeug.
Mir bekannte Ausnahme sind allein Studierende
"Wenn Sie sich nur zum Studium in einem anderen Land aufhalten, dürfen Sie Ihr Auto dort fahren, ohne es anmelden oder Steuern dafür entrichten zu müssen – solange Sie in einer Bildungseinrichtung dieses Landes eingeschrieben sind."
Und ja, ich weiß, dass wir nicht von "A's" eigenem Fahrzeug sprechen, aber ich denke, das macht keinen Unterschied.
Und in dem, von dir geposteten Link steht sogar "...Die Zulassung und Versteuerung müsse demnach immer dort erfolgen, wo der Wagen stationiert ist und vorwiegend zum Verkehr eingesetzt wird..."
Und genau deshalb verstehe ich nicht, wo du hier eine versicherungsrechtliche bzw. steuerrechtliche Grauzone siehst.Lukä hat geschrieben: Und in dem, von dir geposteten Link steht sogar "...Die Zulassung und Versteuerung müsse demnach immer dort erfolgen, wo der Wagen stationiert ist und vorwiegend zum Verkehr eingesetzt wird..."
Ganz einfach: Innerhalb der EU gehören auch Tabakwaren, Alk usw...Lukä hat geschrieben:Aha, und wo genau ist in der Kernaussage der Unterschied zwischen den Aussagen meiner und deiner geposteten Seite?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 1 Gast