Hier mal ein Auszug aus einer PDF Datei
2. Einreise /Wohnsitz/Aufenthaltsrecht
Bürger Dänemarks, Norwegens, Finnlands und Islands können sich ungehindert und ohne Formalitäten in
Schweden niederlassen.
Alle EU-Bürger haben das Recht sich bis zu drei Monaten ohne besondere Formalitäten in Schweden
aufzuhalten um Arbeit zu suchen oder eine Tätigkeit aufzunehmen. Bei einem Aufenthalt von mehr als drei
Monaten haben Sie das Aufenthaltsrecht in Schweden wenn Sie Arbeitnehmer, Unternehmer oder Student sind
oder über ausreichende finanzielle Mittel für Ihren Lebensunterhalt verfügen. Spätestens drei Monate nach der
Einreise müssen Sie sich bei der Einwanderungsbehörde, dem Migrationsverket anmelden. Die Behörde stellt
dann eine Urkunde aus, die Ihnen das Aufenthaltsrecht bescheinigt. Staatsbürger der Schweiz sowie Personen
mit Ständigem Aufenthaltsrecht in einem anderen EU-Mitgliedstaat müssen eine Aufenthaltsgenehmigung
beantragen. Familienangehörige von EU-Bürgern mit Aufenthaltsrecht erwerben ebenfalls das Recht, in
Schweden zu leben und zu arbeiten.
Weitere Informationen zum Aufenthaltsrecht finden Sie auf der Internetseite der Einwanderungsbehörde
www.migrationsverket.se
Personen, die Staatsbürger anderer Länder außerhalb der EU/EWR/Schweiz und die auch nicht Angehörige eines
Staatsbürgers der EU/EWR sind, brauchen eine Arbeitserlaubnis, um in Schweden arbeiten zu können. Der
Antrag auf Arbeitserlaubnis muss vor der Einreise nach Schweden gestellt werden.
Studenten anderer Länder mit der Aufenthaltsgenehmigung auf Grund eines Hochschul- oder
Universitätsstudiums in Schweden haben das Recht zu arbeiten, solange die Genehmigung gilt.
Weitere Informationen sind bei der Schwedischen Botschaft im jeweiligen Heimatland erhältlich