Der Personalausweis wird bei einer Auwanderung nicht ungültig!Siehe § 5
Ungültigkeit von Personalausweisen
Landespersonalausweisgesetz
Achtung ist eine PDF-Datei
Wer nur innerhalb der EU reist ist mit einem Personalausweis gut bedient, weil er billiger und als Ausweispapier z.B. auch auf innereuropäischen Flugplätzen anerkannt ist und im Gegensatz zur schwedischen ID-kort auch unsere Staatsbürgerschaft enthält, die wir ja für die Registrierung des -/ Permanentaufenthaltsrecht auf jeden Fall brauchen.
Außerdem ist er länger gültig als ein Reisepass.
Kopiere mal das für uns außerhalb von Deutschland wichtige rein.
§ 1*
Ausweispflicht
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das
16. Lebensjahr vollendet haben und die nach den Vorschriften des Landesmeldegesetzes
der Meldepflicht unterliegen oder keine Wohnung haben, sind verpflichtet,
einen Personalausweis zu besitzen.
(4) Deutsche, die der Ausweispflicht nach Absatz 1 nicht unterliegen, können auf Antrag einen Ausweis (Personalausweis oder einen vorläufigen Personalausweis) erhalten
§ 3*
Ausweisbehörde
(3) Hat der Ausweisbewerber keine Wohnung im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes, so ist die Ausweisbehörde zuständig, in deren Bereich er sich aufhält.
§ 4*
Antragstellung
(4) Bei der Antragstellung gibt der Antragsteller folgende Daten einschließlich
der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise an:
11. Familienname und gegebenenfalls Geburtsname,
12. Vornamen, unter Bezeichnung des Rufnamens,
13. gegebenenfalls der Doktorgrad,
14. gegebenenfalls der Ordens- oder Künstlername,
15. Tag und Ort der Geburt,
16. Körpergröße,
17. Augenfarbe,
18. gegenwärtige Anschrift,
19. Staatsangehörigkeit,
10. zuletzt ausgestellter Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis
(Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer),
11. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Doktorgrad,
Anschrift, Tag der Geburt).
Der Antragsteller ist verpflichtet,
1. die erforderlichen Unterschriften in der für die Ausstellung des Ausweises
notwendigen Form zu leisten;
2. ein Lichtbild in der vorgeschriebenen Größe und Beschaffenheit einzureichen,
das aus neuerer Zeit stammen und das Gesicht des Ausweisbewerbers
in einer Höhe von mindestens 20 mm zweifelsfrei erkennen lassen
muß; das Lichtbild muß die Person ohne Kopfbedeckung zeigen; von der
Verpflichtung, daß das Lichtbild den Ausweisbewerber ohne Kopfbedekkung
zeigen muß, können aus wichtigem Grund Ausnahmen zugelassen
werden; der Hintergrund des Lichtbildes muß heller als die Gesichtspartie
sein; für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises werden
zwei Lichtbilder abgegeben.
Soweit notwendig, erbringt der Antragsteller alle weiteren Nachweise, die zur
Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit erforderlich sind.
§ 5
Ungültigkeit von Personalausweisen
und von vorläufigen Personalausweisen
Ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis ist ungültig, wenn
1. er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Inhabers nicht mehr
zuläßt,
2. er verändert worden ist,
3. Eintragungen fehlen oder – mit Ausnahme der Angaben über die gegenwärtige
Anschrift oder Körpergröße – unzutreffend sind,
4. seine Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.
Gruß Svenskan