Steuern für Hausvermietung
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Steuern für Hausvermietung
Hallo zusammen,
ich habe ein Ferienhaus in Schweden, dass ich auch vermieten möchte.
Wer kann mir dazu Infos liefern?
Wie und wo gebe ich die Einnahmen bei der schwedischen Steuererklärung an und wie siehts weiter mit der Versteuerung in Deutschland aus, da ich hier steuerpflichtig bin?
Danke für alle Infos.
maxmammabarbara
ich habe ein Ferienhaus in Schweden, dass ich auch vermieten möchte.
Wer kann mir dazu Infos liefern?
Wie und wo gebe ich die Einnahmen bei der schwedischen Steuererklärung an und wie siehts weiter mit der Versteuerung in Deutschland aus, da ich hier steuerpflichtig bin?
Danke für alle Infos.
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Re: Steuern für Hausvermietung
da gibt es vom Skatteverket eine Info, auch auf Deutsch.
http://www.skatteverket.se/privat/sjalv ... 04657.html
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Der Dalsländer vom Stora Le
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Re: Steuern für Hausvermietung
Danke Dalsländer,
damit wäre der erste Teil meiner Frage beantwortet.
Wer weiss was zum zweiten Teil?
damit wäre der erste Teil meiner Frage beantwortet.
Wer weiss was zum zweiten Teil?
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Re: Steuern für Hausvermietung
ich kann Dir nur soviel dazu sagen, das es ja ein Doppelsteuerabkommen gibt, aus dem hervorgeht, das Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in dem Land versteuert werden, wo sich das Grundstück befindet...also bei Dir in Schweden.
Inwieweit Du das dann aber in der deutschen Steuererklärung angeben musst weiss ich leider nicht....ich muss das im umgekehrten Falle zumindest in der schwed. Steuererklärung als Info.
Inwieweit Du das dann aber in der deutschen Steuererklärung angeben musst weiss ich leider nicht....ich muss das im umgekehrten Falle zumindest in der schwed. Steuererklärung als Info.
liebe Grüsse
Heike
meine Homepage: www.figeholm.jimdo.com
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Re: Steuern für Hausvermietung
angeben muß man in Schweden zuversteuernde Einnahmen dann auch beim deutschen FA.
Es werden dann natürlich keine Steuern erhoben, die Einnahmen können/werden aber zur Berechnung der persönlichen
Steuerbemessungsgrundlage (Steuersatz) heran gezogen.
Hier ein Auszug aus dem Abkommen mit Schweden...
Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat.
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a)Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus Schweden sowie die in Schweden gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Schweden besteuert werden können und die nicht unter Buchstabe b fallen. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes für andere Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen. Die vorstehenden Bestimmungen sind auch auf Einkünfte aus Ausschüttungen auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften anzuwenden, die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Schweden ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 v. H. unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.
Nicht von der Steuerbemessungsgrundlage werden jedoch Ausschüttungen ausgenommen, die von einem Investmentfonds gezahlt werden, und Ausschüttungen von Beträgen, die bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft für Zwecke der schwedischen Steuer abgezogen worden sind.
Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.
Es werden dann natürlich keine Steuern erhoben, die Einnahmen können/werden aber zur Berechnung der persönlichen
Steuerbemessungsgrundlage (Steuersatz) heran gezogen.
Hier ein Auszug aus dem Abkommen mit Schweden...
Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat.
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a)Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus Schweden sowie die in Schweden gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Schweden besteuert werden können und die nicht unter Buchstabe b fallen. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes für andere Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen. Die vorstehenden Bestimmungen sind auch auf Einkünfte aus Ausschüttungen auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften anzuwenden, die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Schweden ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 v. H. unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.
Nicht von der Steuerbemessungsgrundlage werden jedoch Ausschüttungen ausgenommen, die von einem Investmentfonds gezahlt werden, und Ausschüttungen von Beträgen, die bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft für Zwecke der schwedischen Steuer abgezogen worden sind.
Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.
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